Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen: § 35a
Für Handwerkerarbeiten in Ihrem selbstgenutzten Zuhause können Sie 20 % der Lohnkosten direkt von der Steuer abziehen — bis zu 1.200 € pro Jahr. Absetzbar sind nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material. Wichtig: Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt sein, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Was genau Sie absetzen können
§ 35a EStG kennt drei Töpfe, die Sie nebeneinander nutzen können. Abgezogen wird jeweils direkt von Ihrer Steuerschuld:
- Handwerkerleistungen: 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege): 20 %, bis zu 4.000 € pro Jahr.
- Haushaltsnahe Beschäftigung / Minijob im Haushalt: 20 %, bis zu 510 € pro Jahr.
Zusammen ergibt das einen jährlichen Spielraum von bis zu rund 5.710 € Steuerermäßigung — direkt, nicht nur als Abzug von der Bemessungsgrundlage.
Was nicht zählt — die typischen Fallstricke
An diesen Punkten scheitert der Abzug am häufigsten:
- Material zählt nicht — nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Lassen Sie diese auf der Rechnung getrennt ausweisen.
- Barzahlung wird nicht anerkannt. Es muss eine Überweisung mit Rechnung sein.
- Begünstigt sind nur Arbeiten im vorhandenen Haushalt — nicht der Neubau und nicht Maßnahmen, die Sie bereits über die BEG oder § 35c gefördert bzw. abgesetzt haben.
Das § 35a-Tool in ImmoCaptain liest die Lohnanteile direkt aus Ihren PDF-Rechnungen und behält die Höchstbeträge im Blick.
Steuer-Tool ansehenSo holen Sie das Maximum heraus
Sammeln Sie Handwerker- und Dienstleistungsrechnungen über das Jahr und achten Sie auf den ausgewiesenen Lohnanteil. Da die Höchstbeträge pro Kalenderjahr gelten, kann es sich lohnen, größere Aufträge über den Jahreswechsel zu verteilen. Und: Auch als Mieter können Sie § 35a nutzen — anteilig aus der Nebenkostenabrechnung.